1.
Einleitung
1.1. Der Sachverhalt
Seinen Ausgang nimmt das im Folgenden erörterte Rechtsproblem stets
in einem Vertragsverhältnis, zu dessen Erfüllung ein Internet
Service Provider (abgekürzt ISP) einem Kunden, dem sog Nutzer
1 ein
Internet Service bereitstellt, sei es Access oder Hosting.
Der Nutzer ist natürliche oder juristische Person und leider nicht
rechtstreu. Er verletzt unter Nutzung des Internet Service einen Dritten
in seinen Rechten; dies etwa durch Beteiligung an einer illegalen Musiktauschbörse,
durch Verstoß gegen urheber- oder strafrechtliche Bestimmungen oder
dergleichen.
Dem in seinen Rechten Verletzten werden durch Recherchen zwar der
Rechtsverstoß an sich und zusätzlich noch die IP-Adresse
2 des
Rechtsverletzers bekannt, nicht aber dessen Identität, Name und Anschrift.
Diese kennt anhand der IP-Adresse freilich der ISP.
Um in weiterer Folge gegen den Rechtsverletzer rechtlich vorgehen
zu können, fordert der Verletzte den ISP auf, die Identität des
Nutzers bekannt zu geben.
1.2. Das Rechtsproblem
Dies stellt den ISP vor die heikle Wahl, entweder eine Auskunftserteilung
abzulehnen, sich aber dadurch der Gefahr einer allenfalls berechtigten
Klage auf Datenherausgabe auszusetzen oder aber Auskunft zu erteilen
und auf diesem Wege den entgegen dem Auskunftsbegehren möglicherweise
doch rechtstreuen Nutzer in seiner rechtlich geschützten Privatsphäre
zu verletzen.
Nicht nur mangels verlässlicher Sachverhaltskenntnis, sondern vor
allem wegen der Notwendigkeit einer rechtlichen Beurteilung
3, die oft verschiedene
Sichtweisen zulässt, ist der ISP nicht ohne Weiteres in der Lage,
festzustellen, ob die ihm gegenüber zur Begründung des Auskunftsbegehrens
behauptete Rechtsverletzung überhaupt stattgefunden hat.
1.3. Der (nur scheinbare) Ausweg
Aus durchaus verständlichen Gründen versuchen ISP des Öfteren,
das Dilemma mit einem auf den ersten Blick bestechenden Einwand zu lösen.
Um die an sie herangetragenen Auskunftsbegehren kurzerhand „abzuschmettern“,
berufen sie sich auf den in Verfassungsrang gewährleisteten Schutz
des Fernmeldegeheimnisses oder auf andere Datenschutzbestimmungen, welche
die geforderte Auskunft angeblich nicht zulassen würden.
Ist dieser Einwand stichhältig? Kann er im Verhältnis zu den
nicht nur im E-Commerce-Gesetz
4, sondern auch in anderen Gesetzen wie etwa
dem Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Auskunftspflichten bestehen? Welche
Voraussetzungen sehen die gesetzlich eigens vorgesehenen Auskunftspflichten
vor und wie ist ihr Verhältnis zu den einschlägigen Datenschutzbestimmungen?
Einen Überblick über den derzeitigen Stand der zu diesen Rechtsfragen
vorerst nur spärlichen Rechtsprechung und den in der Literatur vertretenen
Ansichten sollen die folgenden Ausführungen vermitteln.