2.2. Gegenstand des Datenschutzes
2.2.1. Vorbemerkungen
Die Beantwortung der Frage, ob sich an ISP gerichtete Auskunftsbegehren
abstrakt überhaupt eignen, die durch die einschlägigen Datenschutzbestimmungen
geschützte Privatsphäre des Einzelnen zu berühren oder gar
zu beeinträchtigen12,
erfordert eine zweistufige Betrachtung. Zunächst ist zu klären,
welche Daten geschützt sind und wie weit der Schutz reicht. In einem
zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Auskunftsbegehren die garantierten
Schutzbereiche „tangieren“.
2.2.2. Stamm-, Verkehrs- und Inhaltsdaten
Auch wenn die Terminologie des TKG 2003 ihrem Ursprung nach dem Gebiet
der Sprachtelefonie entstammt13 und
das Gesetz überdies nicht auf alle ISP zur Anwendung gelangt14,
erscheint seine begriffliche Einteilung in Stammdaten15,
Verkehrsdaten16 und
Inhaltsdaten17 als
Grundlage für die Untersuchung der hier interessierenden Rechtsfragen
durchaus geeignet.
2.2.3. Die Reichweite der einzelnen Schutzbestimmungen
2.2.3.1. Inhaltsdaten
Die Wertung des (Verfassungs-)Gesetzgebers ist eindeutig. Zur Achtung
des Privatbereichs jedes Einzelnen misst er den Inhaltsdaten die
größte
Schutzwürdigkeit bei. Der Schutz von Inhaltsdaten ist nicht nur zentraler
Gegenstand des durch Art. 10a StGG garantierten Fernmeldegeheimnisses,
sondern auch vom Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
gemäß Art.
8 EMRK erfasst, nach § 93 TKG 2003 ferner vom Kommunikationsgeheimnis.
Eingriffe sind nur aufgrund eines richterlichen Befehls18 und/oder
auf gesetzlicher Grundlage19 zulässig.
2.2.3.2. Verkehrsdaten
Kaum minder sensibel werden Verkehrsdaten gesehen. Sie sind durch
Art. 8 EMRK geschützt, auf einfachgesetzlicher Ebene ferner durch § 93
TKG 2003. Zur Frage, ob Art. 10a StGG über Inhaltsdaten hinaus auch
Verkehrsdaten schützt, bestehen allerdings unterschiedliche Ansichten20.
2.2.3.3. Stammdaten
Stammdaten werden im Gegensatz zu den sensiblen Inhalts- und Verkehrsdaten
weder durch Art. 10a StGG geschützt, noch sind sie von Art. 8 EMRK
oder
§ 93 TKG 2003 erfasst21.
Allerdings unterliegen Stammdaten als personenbezogene Daten dem
gemäß § 1 DSG 2000 garantierten Grundrecht auf Datenschutz.
Der Schutz ist aber nicht unbegrenzt, sondern setzt gemäß § 7
Abs. 2 DSG 2000 das Vorliegen schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen
voraus. Ein Rechtsverletzer erfüllt diese Voraussetzung freilich nicht.
