1.
Rechtsgrundlagen
1.1. Begriff der Telekommunikation
Nach nur kurzer Markteinführungszeit zählt das
Internet neben öffentlichen Sprachtelefondiensten mittels traditioneller
Festnetze oder modernen Mobilfunks zu den wichtigsten Medien der
Telekommunikation. Der aktuellen Entwicklung, wonach diese Medien etwa
in Form der Internettelefonie
1 oder
von mobilem Internetzugang mittels UMTS-Technologie ineinander verschränkt
werden, trägt das mit 19.8.2003 in Kraft getretene Telekommunikationsgesetz
2003
2 durch
eine medienneutrale Legaldefinition Rechnung.
Gemäß § 3 Z 21 iVm Z 9 TKG 2003 sind unter Telekommunikationsdiensten
gewerbliche Dienstleistungen zu verstehen, die ganz oder überwiegend
in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze bestehen,
ausgenommen Rundfunk. Die Zielbestimmung in § 1 Abs. 1 TKG 2003 spricht
noch allgemeiner nur von elektronischer Kommunikation.
1.2. Rechtsquellen
zur Telekommunikation
Hauptrechtsquelle ist das Telekommunikationsgesetz
2003
3.
Daneben bestehen zur Telekommunikation etliche weitere Gesetze. Größere
Bedeutung haben vor allem das Telekommunikationswegegesetz (TWG)
4,
das Signaturgesetz (SigG)
5,
das E-Commerce-Gesetz (ECG)
6 und
das mit 1.3.2004 in Kraft getretene E-Government-Gesetz (E-GovG)
7.
Auf Grundlage dieser Gesetze sind zahlreiche Verordnungen erlassen
worden. Als besonders aktuell sind insbesondere einige Verordnungen
der Regulierungsbehörde hervorzuheben, namentlich die Kommunikationsparameter-,
Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V), die spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung
(SKP-V) und die Einzelentgeltnachweisverordnung (EEN-V).
Diese Rechtsvorschriften sind die Umsetzung einer Reihe von Richtlinien
des Europäischen Parlaments. Bei Vollziehung des TKG 2003 ist auf
Empfehlungen der Europäischen Kommission Bedacht zu nehmen
8.
1.3. Das Telekommunikationsgesetz 2003
Der sachliche Anwendungsbereich des TKG 2003 beschränkt
sich im Wesentlichen auf Wettbewerbsförderung. Durch Maßnahmen
der Regulierung soll der Wettbewerb im Bereich der elektronischen Kommunikation
gefördert und dadurch „die Versorgung der Bevölkerung und
der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen
Kommunikationsdienstleistungen“ gewährleistet werden
9.
Zur Erreichung dieses Zweckes sieht das Gesetz besondere Pflichten
und Beschränkungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
vor
10. Die
Definition der verschiedenen Märkte und die Feststellung der Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht obliegen der Regulierungsbehörde
11.
Die mit 17.10.2003 in Kraft getretene Telekommunikationsmärkteverordnung
2003 (TKMVO 2003)
12 nimmt
16 Märkte an, die entweder Vorleistungs- oder Endkundenmärkte
sind.
Keine Regulierung erfährt vorerst der Telekommunikationsmarkt des
Internets, da auf diesem Markt bis dato kein Marktmissbrauch bekannt
ist. Zusammenfassend kommt den Bestimmungen des TKG 2003 hauptsächlich wettbewerbsrechtlicher Charakter zu, auf schuldrechtliche Regelungen verzichtet das Gesetz weitgehend.
Nur vereinzelt sind schuldrechtliche Sonder-bestimmungen vorgesehen,
die im Rahmen des vorliegenden Beitrags allerdings nicht näher interessieren.