2. Ausgangsüberlegungen
2.1. Mehrheit von Dienstleistern
So lange der Dienste abrufende Endkunde die ihm mit Telefonrechnung
allenfalls nicht ordnungsgemäß vorgeschriebenen Entgeltbeträge „unkritisch“ bezahlt,
ist er sich meistens nicht bewusst, dass an der Erbringung der abgerufenen
Telefonmehrwertdienste mehrere Dienstleister beteiligt sind: Während
die für den Diensteabruf benötigte Telefonverbindung (= Verbindungsleistung)
von zumindest einer, im Regelfall jedoch von mehreren Telefongesellschaften
(im Folgenden synonym auch Netzbetreiber
4 genannt)
hergestellt wird, werden die Mehrwertdienste nicht von den Netzbetreibern
erbracht, sondern von unabhängig tätigen Gewerbetreibenden, den
Diensteanbietern.
2.2. Produkt aus „2 Komponenten“?
Die solcherart auf technischen Gründen beruhende
„Zweiteilung“ ist
Grund dafür, dass im Fall von Entgeltstreitigkeiten oft argumentiert
wird, Mehrwertdienste wären ein aus
„2 Komponenten“ zusammengesetztes
Produkt, bestehend aus der Verbindungsleistung einerseits und der
inhaltlichen Dienstleistung, dem Mehrwertdienst andererseits, und dass
diese
„Leistungsbestandteile“ unabhängig
voneinander zu beurteilen wären
5;
dies dahin, dass der Endkunde für die isoliert zu betrachtende Verbindungsleistung
seinem Netzbetreiber jedenfalls ein eigenständiges Verbindungsentgelt
zu entrichten hätte, während er für die Inanspruchnahme
des Mehrwertdienstes dessen Anbieter das gesondert zu beurteilende
Dienstentgelt zu bezahlen hat. Bevor kritisch hinterfragt wird, ob diese
Aufspaltung, gemessen am Parteiwillen (= Vertragslage), aufrecht zu halten
ist, sind zur Einleitung zunächst die bei Mehrwertdiensten vorkommenden
Vertragsverhältnisse
kurz darzustellen. Dazu wird angesichts der im Verhältnis zur österreichischen
nicht unähnlichen deutschen Rechtslage im Folgenden auch deutsche Rechtsprechung
zitiert.